Nach § 16 Abs. 2 UWG macht sich strafbar, wer Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen veranlasst, sie würden vom Werbenden oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen.
Einen solchen Fall progressiver Kundenwerbung mittels eines Kettenvertrags nahm der Bundesgerichtshof bei einem Anbieter von Fortbildungsseminaren zu den Themen Persönlichkeitsentwicklung und Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf an, der die Aufnahme als nebenberuflicher Vermittler von der eigenen Seminarteilnahme des Mitarbeiters abhängig machte. Erst die Teilnahme an einer Veranstaltung zum Preis von 3.200 Euro sollte dem Angeworbenen den Verdienst einer Provision von 550 Euro für jedes vermittelte Seminar eröffnen. Die Verantwortlichen der dubiosen Firma wurden zum Teil zu empfindlichen Haftstrafen ohne Bewährung bzw. zu hohen Geldstrafen verurteilt.
Urteil des BGH vom 24.02.2011
Aktenzeichen: 5 StR 514/09
Pressemitteilung des BGH