Auch bei der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt muss das Gericht den Gesichtspunkt der verminderten Schuldfähigkeit des Kraftfahrers prüfen. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille, hat das Gericht eine verminderte Schuldfähigkeit in Erwägung zu ziehen. Bei über 2,5 Promille muss der Strafrichter den Ausschluss der Schuldfähigkeit in Betracht ziehen. Über 3 Promille ist die Schuldfähigkeit stets zu prüfen. Enthält ein Strafurteil trotz entsprechender Promillewerte keine Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Verurteilten, kann es erfolgreich angefochten werden.
Beschluss des OLG München vom 25.07.2008
Aktenzeichen: 4 St RR 107/08
NJW-Spezial 2008, 683