Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass „Dashcam“-Aufnahmen zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich verwertet werden können. Im entschiedenen Fall hatte ein unbeteiligter Pkw-Fahrer während der Fahrt zunächst anlasslos mit einer hinter der Frontscheibe angebrachten „Dashcam“ ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgenommen, als dessen Fahrer eine Ampel bei Rotlicht überfahren hat. Den Tatnachweis des Rotlichtverstoßes konnte das Amtsgericht allein aufgrund dieser Videoaufnahme führen und verurteilte den Verkehrssünder zu einer Geldbuße von 200 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat.
Im Rahmen der Interessenabwägung maß das Gericht der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße (z.B. Rotlichtverstoß) für die Sicherheit des Straßenverkehrs eine höhere Bedeutung bei als der in derartigen Fällen eher geringfügigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von der Videokamera erfassten Verkehrsteilnehmers.
Urteil des OLG Stuttgart vom 04.05.2016
Aktenzeichen: 4 Ss 543/15
DSB 2016, 138