Bei einer Wohnungseigentümerversammlung stand u.a. die „Statische Belastung von Balkonen und Terrassen“ auf der Tagesordnung. Der Verwalter machte zur Veranschaulichung von der ansonsten nicht einsehbaren Terrasse einer Penthousewohnung ohne Einwilligung des Eigentümers mehrere Fotos und legte diese den Wohnungseigentümern vor. Der Eigentümer der Penthousewohnung sah sich darin in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Das Landgericht Köln gab ihm teilweise Recht.
Grundsätzlich ist auf das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Eigentümers angemessen Rücksicht zu nehmen und beim Fertigen der Bilder besonders zurückhaltend zu verfahren. Dies war bei den meisten der vom Verwalter gefertigten Fotos erfüllt. Tabu sind jedoch Aufnahmen, die die Intimsphäre des Wohnungseigentümers betreffen. Diese Grenze sah das Gericht bei Bildern des Saunabereichs überschritten. Diese Fotos waren dementsprechend vom Verwalter herauszugeben.
Urteil des LG Köln vom 08.01.2009
Aktenzeichen: 29 S 67/08
BGHR 2009, 741
NJW 2009, 1825