Nach § 12 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) können die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass beim Verkauf einer Eigentumswohnung die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. Ohne diese Zustimmung wird der Kaufvertrag nicht wirksam. Der Verwalter darf die Zustimmung jedoch nur aus einem wichtigen Grund verweigern.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass eine Beschränkung, nach der die „Veräußerung“ des Wohnungseigentums der Verwalterzustimmung bedarf, auch bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Wohnungseigentums im Wege einer Schenkung gilt.
Beschluss des KG Berlin vom 24.05.2012
Aktenzeichen: 1 W 121/12
jurisPR-MietR 20/2012, Anm. 4