Der Umstand, dass der Arbeitgeber im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine vom Arbeitnehmer geforderte Auskunft über die Gründe einer ungünstigeren Behandlung nicht erfüllt, kann als Indiz für eine Benachteiligung gelten. Eine vom Arbeitnehmer behauptete Diskriminierung ist jedoch nur dann nachgewiesen, wenn zu der unterbliebenen Auskunft noch andere Tatsachen hinzutreten, die eine Ungleichbehandlung vermuten lassen.
Einen solchen Fall nahm das Landesarbeitsgericht Mainz bei einer ausländischen Sachbearbeiterin an, deren zunächst befristetes Arbeitsverhältnis im Gegensatz zu mehreren deutschen Kolleginnen nicht nach einem Jahr in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde. Da der Arbeitgeber trotz Anfrage nicht mitgeteilt hatte, welche Kriterien für die getroffene Auswahl maßgeblich waren und die Nichtberücksichtigung der ausländischen Mitarbeiterin auch nicht mit Leistungsmängeln begründet werden konnte, sprach ihr das Gericht wegen der Diskriminierung einen Schadensersatz in Höhe von 2.500 Euro sowie eine Entschädigung in Höhe des Einkommensverlustes zu.
Urteil des LAG Mainz vom 25.03.2011
Aktenzeichen: 9 Sa 678/10
jurisPR-ArbR 30/2011, Anm. 6