Ein Familienrichter kann im Scheidungsverfahren die Protokollierung eines zwischen den Eheleuten geschlossenen Scheidungsvergleichs ablehnen, soweit es sich nicht um Verfahrensgegenstände handelt, die einer mündlichen Verhandlung bedürfen (z.B. Versorgungsausgleich). Die Parteien können insoweit auf die Möglichkeit einer notariellen Beurkundung verwiesen werden. Der Ablehnungsbeschluss des Gerichts ist nicht anfechtbar.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 12.12.2012
Aktenzeichen: 4 WF 183/12
jurisPR-FamR 13/2013, Anm. 1