Im März 1994 gewährte eine Bank einer Kundin einen Kredit über 650.000 Euro. Dieser Darlehensvertrag hatte eine Laufzeit bis zum März 2009. Im Mai 2006 verlangte die Kundin einen weiteren Kredit von 400.000. Euro, den ihr die Bank verweigerte. Daraufhin kündigte sie den Darlehensvertrag und zahlte das Restdarlehen auf einmal zurück. Die Bank verlangte von der Kundin einen Betrag von 3.886 Euro als Vorfälligkeitsentschädigung, den die Kundin unter Vorbehalt zahlte, den sie dann aber vor dem AG München wieder einklagte.
Der Amtsrichter gab der beklagten Bank Recht. Gewährt eine Bank keinen weiteren Kredit mehr, ist das kein Grund für eine Kündigung der bestehenden Kreditverträge. Kündigt der Kunde trotzdem, hat er die vertraglich vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen. Die einseitige Erwartung der Bankkundin auf erneute Gewährung eines Darlehens genügt selbst dann nicht, eine Verpflichtung der Bank zu weiteren Kreditgewährungen herzuleiten, wenn die Kundin ihren Darlehensverpflichtungen stets pünktlich nachgekommen ist.
Urteil des AG München vom 27.08.2007
Aktenzeichen: 231 C 17158/07
Handelsblatt vom 06.08.2008