Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers an der Teilnahme von durch eine Betriebsvereinbarung beschlossenen elektronischen Überwachungsmaßnahmen (hier Einsatz eines elektronischen Systems in Bussen) kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.
Urteil des BAG vom 17.11.2016
Aktenzeichen: 2 AZR 730/15
jurisPR-ITR 7/2017 Anm. 3