Verweigert eine Reisekrankenversicherung zu Unrecht den Rücktransport eines erkrankten Versicherungsnehmers, kann dieser von der Versicherungsgesellschaft ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen, wenn die nach Verweigerung des Transportes selbst durchgeführte Rückreise nachweislich mit erheblich größeren, außergewöhnlichen Strapazen verbunden war.
Urteil des LG München I vom 09.11.2007
Aktenzeichen: 6 S 20960/06
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