Beim Rückflug aus der Türkei wurde einem Flugpauschalreisenden und seiner Familie die Rückbeförderung verweigert, weil seine drei minderjährigen Kinder am Urlaubsort an Windpocken erkrankt waren und der Flugkapitän deshalb eine Ansteckungsgefahr für andere Fluggäste befürchtete. Der Kunde verlangte daraufhin vom Reisveranstalter eine erhebliche Minderung des Reisepreises. Das Amtsgericht Duisburg verneinte einen derartigen Anspruch, da die Beförderungsverweigerung zu Recht erfolgt war, wobei ausreichte, dass der Flugkapitän in pflichtgemäßem Ermessen in Ausübung seiner Bordgewalt gehandelt hat. Ob letztlich tatsächlich eine Ansteckungsgefahr für die Mitreisenden bestanden hat, war daher unerheblich.
Urteil des AG Duisburg vom 29.10.2009
Aktenzeichen: 49 C 3398/09
RRa 2010, 53