Weigert sich ein für die Dauer von fast einem Jahr krankheitsbedingt arbeitsunfähiger Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, sich im Rahmen einer vom Arbeitgeber angebotenen Eingliederungsmaßnahme einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die behandelnden Ärzte gegenüber dem Arbeitgeber von der Schweigepflicht zu entbinden, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall eine vorangegangene einschlägige Abmahnung.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 12.05.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 458/08
Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein