Ein Unternehmen mit ca. 2.000 Mitarbeitern führte mit Bewilligung der zuständigen Bezirksregierung in einigen Abteilungen Sonn- und Feiertagsarbeit ein, soweit dies zur Vermeidung von Lieferverzug notwendig war. Ein bereits zwölf Jahre in dem Betrieb beschäftigter, verheirateter Mitarbeiter mit elf Kindern, von denen noch neun in seinem Haushalt lebten, weigerte sich, sonntags zu arbeiten. Er begründete seine Weigerung damit, dass ihm seine religiöse Überzeugung als Baptist Sonntagsarbeit streng verbiete und er an den Sonntagsgottesdiensten teilnehmen müsse. Als er zur Sonntagsschicht nicht erschien, sprach der Arbeitgeber nach erfolgter Abmahnung eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aus.
Eine Arbeitsverweigerung ist grundsätzlich geeignet, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann jedoch mit dem Grundrecht des Arbeitnehmers auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs.1 GG) kollidieren. In einem derartigen Fall muss der Arbeitgeber prüfen, ob nicht eine andere Schichteinteilung des betroffenen Mitarbeiters möglich ist. Erst wenn feststeht, dass dies ohne konkrete Betriebsstörungen nicht möglich ist, kann als letztes Mittel eine Kündigung gerechtfertigt sein.
Urteil des LAG Hamm vom 08.11.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 271/07
Pressemitteilung des LAG Hamm