Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht – zumindest bei einem Fahrzeugalter von mehr als drei Jahren – grundsätzlich auf eine freie Werkstatt verwiesen werden kann. Dies setzt voraus, dass in der markenungebundenen Werkstatt nachweislich eine Reparatur in gleicher Güte und Qualität möglich und die Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist und auch sonst keine Umstände vorliegen, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Urteil vom 15.07.2014, VI ZR 313/13). Nun haben die Karlsruher Richter ihre Rechtsprechung für den Fall präzisiert, in dem die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers mit der benannten freien Werkstatt vertraglich verbunden ist.
„Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Der Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte freie Fachwerkstatt für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt.“
Urteil des BGH vom 28.04.2015
Aktenzeichen: VI ZR 267/14
MDR 2015, 885
DAR 2015, 385