Ein Onlineanbieter, der Internetnutzern über seine Website („ueber18.de“) einen gebündelten Zugang zu pornografischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern, handelt wettbewerbswidrig und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Er haftet auch für das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten. Die Inhalte, auf die er verweist, sind rechtlich wie eigene Informationen zu behandeln.
Urteil des BGH vom 18.10.2007
Aktenzeichen: I ZR 102/05
JurPC Web-Dok. 78/2008