Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht – zumindest bei einem Fahrzeugalter von mehr als drei Jahren – grundsätzlich auf eine freie Werkstatt verwiesen werden kann. Dies setzt voraus, dass in der markenungebundenen Werkstatt nachweislich eine Reparatur in gleicher Güte und Qualität möglich und die Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist.
In diesem Zusammenhang weist das Landgericht Siegen darauf hin, dass die Verweisung des fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnenden Geschädigten auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit auch bei bereits durchgeführter Reparatur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des zivilgerichtlichen Verfahrens über die Schadenshöhe statthaft ist. Die Versicherung muss dann nur die geringeren Reparaturkosten tragen.
Urteil des LG Siegen vom 05.11.2013
Aktenzeichen: 1 S 32/12
NJW-Spezial 2014, 106