Der Deutsche Bundeswehrverband kündigte unter der Bezeichnung „Original Berlin Tattoo – Internationales Musikfest 2011“ eine Musikveranstaltung an. Die Veranstalter einer zuvor jahrelang stattfindenden Veranstaltung mit der Bezeichnung „Berlin Tattoo“ klagten auf Unterlassung der Werbung und erzielten vor dem Landgericht Berlin einen Teilerfolg.
Gegen die Verwendung des Begriffs „Berlin Tattoo“ bestanden keine rechtlichen Bedenken, da dieser weder wettbewerbsrechtlich noch markenrechtlich geschützt ist. Mit dem Zusatz „Original“ wurde jedoch in unzutreffender Weise die Fortführung einer Veranstaltungstradition behauptet. Demzufolge untersagten die Richter die Verwendung des Zusatzes.
Beschluss des LG Berlin vom 21.04.2011
Aktenzeichen: 91 O 32/11
Pressemitteilung des LG Berlin