Das Unternehmen Vorwerk, einer der führenden Staubsaugerhersteller, klagte erfolgreich gegen den Inhaber eines Onlineshops, der unter der Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ gebrauchte Vorwerk-Staubsauger, Ersatzteile und Zubehör für Vorwerkprodukte, aber auch solche von Drittherstellern vertreibt.
Der Bundesgerichtshof sah in der Domain eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke Vorwerk, die den Markeninhaber gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG berechtigt, sich der Markenverwendung zu widersetzen. Macht sich – wie in dem entschiedenen Fall – der Wiederverkäufer durch die Verwendung der bekannten Marke im Rahmen der Domainbezeichnung die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpreisung seines Onlineshops in einer Weise zunutze, die das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß übersteigt, so liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der geschützten Marke.
Urteil des BGH vom 28.06.2018
Aktenzeichen: I ZR 236/16
K&R 2019, 116