Schließt ein Steuerpflichtiger zur Finanzierung der Anschaffungskosten für ein Mietobjekt eine Lebensversicherung ab und nimmt er zur Finanzierung der Beiträge für die Kapitallebensversicherung ein Darlehen auf, ist er berechtigt, die Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Entscheidend für den Bundesfinanzhof ist, dass nach dem Gesamtkonzept das aufgenommene Darlehen letztlich dazu verwendet wird, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, insbesondere indem damit Anschaffungskosten für ein der Einkunftserzielung dienendes Gebäude finanziert werden.
Urteil des BFH vom 25.02.2009
Aktenzeichen: IX R 62/07
Der Betrieb 2009, 1048