Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den eine Namens- oder Markenbezeichnung als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de” registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch in der Regel dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist. Eine frühere Eintragung in einem ausländischen Register bleibt dabei außer Betracht.
Urteil des BGH vom 24.04.2008
Aktenzeichen: I ZR 159/05
K&R 2008, 735
GRUR 2008, 1099