Nachdem zahlreiche Baumängel an einer Eigentumswohnanlage aufgetreten waren, wurde in einer Eigentümerversammlung die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband beschlossen. Daraufhin wurde Klage auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung erhoben. In der Folge stritten die Wohnungseigentümer über die Verwendung der im darauffolgenden Verfahren erstrittenen Beträge. Hierzu das Landgericht Nürnberg-Fürth:
Grundsätzlich ist der erstrittene Betrag zweckgebunden für die Mängelbeseitigung zu verwenden. Einigt sich dagegen die Eigentümergemeinschaft mit dem Bauträger über die vergleichsweise Zahlung eines bestimmten Betrags zur Abgeltung sämtlicher Gewährleistungsansprüche, so muss der Vergleichsbetrag nicht zwingend für die Mängelbeseitigung verwendet werden. In diesem Fall ist vielmehr offen, wie der Ausgleichsbetrag verwendet wird; die Verwendung muss dann noch im Einzelnen von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden. Wird ein Instandsetzungsbeschluss nicht getroffen, so kommt neben der Einzahlung des Vergleichsbetrags in die Instandhaltungsrückstellung auch eine anteilige Auszahlung an die einzelnen Eigentümer in Betracht, über die durch Beschluss im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden ist.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 13.02.2013
Aktenzeichen: 14 S 4070/12 WEG
WuM 2013, 312
MietRB 2013, 120