Die Firmierung einer Heilpraktikerschule ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn der im Firmennamen aufgenommene Doktortitel ihres Inhabers („Heilpraktikerschule Dr. …“) nicht auf dem Gebiet der Medizin, sondern in einem anderen Fachbereich (hier Chemie) erworben wurde.
Urteil des OLG Frankfurt vom 19.02.2013
Aktenzeichen: 6 U 28/12
WRP 2013, 825