Nach dem seit 1998 liberalisierten Firmenrecht werden Unternehmern größere Wahlmöglichkeiten bei der Bildung aussagekräftiger und werbewirksamer Firmennamen eingeräumt. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einer GmbH zugebilligt, einen Familiennamen als Firmenbestandteil zu führen, den keiner ihrer Gesellschafter trägt.
Ausreichend ist lediglich, dass ein hinreichender Unternehmensbezug besteht, der beispielsweise darin liegen kann, dass die GmbH an einer Gesellschaft mittelbar beteiligt ist, die diesen Namen als Firmenbestandteil führt. Lässt sich demnach der Namensbezug aus einer wirtschaftlichen Verflechtung oder aus der Unternehmensgeschichte herleiten, liegt durch die Wahl des Firmennamens keine Irreführung des Geschäftsverkehrs vor.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 22.11.2013
Aktenzeichen: 11 Wx 86/13
GmbHR 2014, 142