Ein Rechtsanwalt ließ von einem Fotostudio für gewerbliche Zwecke mehrere Passfotos fertigen. Er zahlte für die Abzüge 44,50 Euro und 30 Euro für eine CD-ROM mit den Bilddateien. Als er eines der Fotos auf seiner Internetseite veröffentlichte, meldete der Fotograf Urheberrechte an den Fotos an und verlangte die Beseitigung der Bilder aus dem Internet sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Letzteres verweigerte der Jurist und unterlag in dem darauf folgenden Rechtsstreit.
Das Landgericht Köln sah in der Tat die Urheberrechte des Fotostudios verletzt. Die Verwendung der Bilder im Internet war nicht von der getroffenen Vereinbarung gedeckt. Nach den Umständen konnte der Fotograf davon ausgehen, dass sein Kunde das Lichtbild z. B. für Online-Bewerbungen oder Ausweispapiere verwenden wolle, nicht jedoch darüber hinaus für die Präsentation auf seiner Website. Auch wenn dies der beklagte Kunde gemeint haben sollte, hätte er diesen Verwendungszweck vor Anfertigung der Bilder klar machen müssen.
Anmerkung: Die Entscheidung ist erstaunlich, hat sie doch zur Folge, dass sich jeder, der zu beruflichen Zwecken Portraitfotos von sich fertigen lässt, den beabsichtigten Verwendungszweck vom Fotografen – möglichst schriftlich – bestätigen lassen sollte.
Urteil des LG Köln vom 20.12.2006
Aktenzeichen: 28 O 468/06
JurPC Web-Dok. 188/2007