Privatleute, die einen schriftlichen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen abschließen, bedienen sich häufig Musterverträgen, wie sie bei den Automobilklubs oder im Internet zu haben sind. Die Vertragsformulare enthalten allesamt einen vorformulierten Gewährleistungsausschluss des Verkäufers. Der Bundesgerichtshof äußerte in einer aktuellen Entscheidung hiergegen keine rechtlichen Bedenken. Einigen sich die Vertragsparteien auf die Verwendung eines bestimmten Mustervertrags, besteht für jede die Gelegenheit, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Belassen es die Parteien bei dem vorformulierten Gewährleistungsausschluss, ist daher im Regelfall keine unangemessene Benachteiligung des Käufers anzunehmen.
Urteil des BGH vom 17.02.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 67/09
Betriebs-Berater 2010, 513