Ein wegen einer Verkehrsstraftat Beschuldigter, darf nicht zu einem Atemalkoholtest gezwungen werden. Unterbleibt eine Belehrung über die Freiwilligkeit des Tests durch die Polizeibeamten, führt dies jedoch nicht zu einer Unverwertbarkeit der Messung im darauffolgenden Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 16.04.2013
Aktenzeichen: (2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13)
Verkehrsrecht aktuell 2013, 192