Hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lediglich eine gelegentliche private Internetnutzung von Firmen-PCs gestattet und zugleich darauf hingewiesen, dass bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten auf Arbeitsplatzrechnern und über das Netzwerk der Mitarbeiter keine Vertraulichkeit erwartet werden und der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die vorhandenen Daten einsehen kann, ist der Arbeitgeber berechtigt, die auf einem Firmen-PC vorgefundenen abgespeicherten Chatprotokolle eines Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzverfahren zu verwenden. Für das Landesarbeitsgericht Hamm besteht in einem derartigen Fall kein Verwertungsverbot der vorgefundenen privaten Daten des Mitarbeiters, dem gekündigt wurde, nachdem sich aus den Chatprotokollen illegale Aktivitäten zulasten des Arbeitgebers ergeben hatten.
Urteil des LAG Hamm vom 10.07.2012
Aktenzeichen: 14 Sa 1711/10
DuD 2013, 50