Wird im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme ein Lichtbild gefertigt, auf dem auch der Beifahrer erkennbar ist, ist dieser unkenntlich zu machen, bevor das Lichtbild an Dritte weitergegeben wird. Dies gilt auch für die Verbringung des Bildes in die Gerichtsakte. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Beifahrers vor.
Gelangt ein solches Lichtbild ohne Unkenntlichmachung des Beifahrers gleichwohl versehentlich in die Gerichtsakte, unterliegt es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg keinem Verwertungsverbot, wenn das Amtsgericht aus der Person des Beifahrers Schlüsse auf die Identität des Fahrzeugführers zieht.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 09.02.2015
Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 20/15
DAR 2015, 214
NJW 2015, 1398