Ein Kfz-Vertragshändler klagte jahrelang über einen Fehlbestand in seinem Ersatzteillager. Schließlich installierte er im Lagerraum eine verdeckte Videokamera. Hiervon waren nur die beiden Lageristen informiert. Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt. Schließlich konnte ein Mitarbeiter mit der Videoaufzeichnung überführt werden, wie er aus einem Regal einen Satz Bremsklötze nahm und in die Tasche steckte.
In dem Kündigungsschutzverfahren, das dieser nach Ausspruch der fristlosen Kündigung in die Wege leitete, meinte er, die verdeckten Videoaufnahmen dürften aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht verwendet werden; außerdem sei der Betriebsrat nicht in die Überwachungsmaßnahme eingeweiht gewesen. Schließlich sah er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sämtliche Einwände ließ das Bundesarbeitsgericht nicht gelten.
Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) über die Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung begrenzen nicht die Zulässigkeit von Parteivorbringen und seine Verwertung im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen. Eingriffe in das Recht der Arbeitnehmer am eigenen Bild durch verdeckte Videoüberwachung sind dann zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Auch die fehlende Beteiligung des Betriebsrats stand der Verwertung des Videobeweises nicht entgegen. Im Ergebnis bestätigte das Gericht die wegen des Diebstahls ausgesprochene Kündigung.
Urteil des BAG vom 20.10.2016
Aktenzeichen: 2 AZR 395/15
NZA 2017, 443