Der Einsatz von einer in oder an einem Fahrzeug installierten und permanent eingesetzten Kamera („Dashcam“) ist unter Juristen nach wie vor rechtlich umstritten. Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichte vertreten teils recht unterschiedliche Auffassungen, ob diese Aufnahmen in einem Gerichtsverfahren zu Beweiszwecken verwertbar sind.
Das Landgericht München macht die Verwertbarkeit vom Umfang der beim Betrieb einer solchen Kamera erhobenen und gespeicherten Daten abhängig. So sollen Aufzeichnungen in einem Zivilprozess jedenfalls dann als Beweis verwertet werden können, wenn lediglich eine anlassbezogene Aufzeichnung stattfindet oder wenn nicht benötigte Daten automatisiert zeitnah gelöscht oder überschrieben werden.
Beschluss des LG München I vom 14.10.2016
Aktenzeichen: 17 S 6473/16
ZD 2017, 36
DuD 2017, 194