Die heimliche Videoüberwachung von Mitarbeitern darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur in Ausnahmefällen unter engen Voraussetzungen durchgeführt werden. Erforderlich ist ein konkreter Verdacht auf eine Straftat bestimmter Mitarbeiter. Die verdeckte Videoüberwachung darf nur über einen vorab bestimmten, nicht unverhältnismäßig langen Zeitraum erfolgen. Zudem müssen mildere Maßnahmen zur Aufklärung ergebnislos verlaufen oder nicht praktikabel sein.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen die hiermit gewonnenen Beweise auch genutzt werden, wenn sie sich gar nicht auf die eigentlich aufzuklärenden Vorfälle beziehen, sondern als „Beifang“ oder „Zufallsfund“ ein anderes Delikt eines nicht verdächtigten Mitarbeiters dokumentieren. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Supermarktbetreiber eine verdeckte, auf 14 Tage beschränkte Videoüberwachung mit Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt, nachdem es im Kassenbereich zu erheblichen Diebstählen gekommen war, die wohl nur durch Mitarbeiter verübt werden konnten. Dabei wurde auch ein Vorgang aufgezeichnet, der eine Mitarbeiterin beim unbefugten Einscannen von Pfandbons zeigte. Der Kassiererin wurde daraufhin wegen Betruges gekündigt. Nach dem Urteil durfte das Arbeitsgericht die Aufnahmen im darauffolgenden Kündigungsschutzverfahren verwerten.
Urteil des BAG vom 22.09.2016
Aktenzeichen: 2 AZR 848/15
ArbR 2017, 41