Nach § 6b Abs. 2 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist die Videoüberwachung öffentlicher Räume ausnahmslos durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Dies gilt auch für Arbeitsplätze. Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt zweifellos einen Eingriff in dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Hierbei stellt sich die Frage, ob auf solche unzulässigen Videoaufnahmen eine Kündigung gestützt werden kann, wenn der Arbeitnehmer dadurch einer Straftat zulasten des Arbeitgebers überführt werden konnte.
Dieser Gesetzesverstoß führt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln jedenfalls dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung somit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Wird ein Arbeitgeber mittels einer derartigen Observierung des Diebstahls überführt, können die Videobeweise im Kündigungsschutzverfahren zulasten des gekündigten Arbeitnehmers verwertet werden.
Urteil des LAG Köln vom 18.11.2010
Aktenzeichen: 6 Sa 817/10
jurisPR-ArbR 20/2011, Anm. 1
NZA-RR 2011, 241