Der Bundesgerichtshof hatte sich in mehreren Verfahren damit zu befassen, ob die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die gewerbliche Verbreitung von Video- und Bildaufnahmen auf DVDs oder in einem entgeltlichen Internet-Bildportal unterbinden darf. Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von der Stiftung verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagt werden darf, wenn die Stiftung Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt wurden.
Die zweite zu entscheidende Grundfrage, ob die Kulturgüterverwaltung als Stiftung des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich zu gewerblichen Zwecken für Video- und Bildaufnahmen zugänglich machen muss, wurde von den Bundesrichtern ebenfalls verneint.
Urteil des BGH vom 17.12.2010
Aktenzeichen: V ZR 44/10, V ZR 46/10
NJW 2011, 753
K&R 2011, 191