Wer seine durch Urteil oder gerichtlichen Vergleich titulierten Unterhaltsansprüche nicht zeitnah geltend macht, kann diese durch sogenannte Verwirkung verlieren. So wehrte sich ein Vater erfolgreich gegen die von seiner Tochter im Jahr 2008 eingeleitete Zwangsvollstreckung aus einem im Jahr 2001 ergangenen Unterhaltstitel. Mittlerweile waren 15.000 Euro Unterhaltsrückstand aufgelaufen.
Das Oberlandesgericht Jena schloss sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach Unterhaltszahlungen, die länger als ein Jahr zurückliegen, nicht mehr beansprucht werden können, wenn der Unterhaltsberechtigte in der Lage gewesen wäre, frühere Ansprüche geltend zu machen und sich der Unterhaltsverpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass ihn dieser insoweit nicht mehr in Anspruch nehmen wird. Im Ergebnis konnte die Tochter nur noch die Unterhaltsansprüche aus dem letzten Jahr realisieren.
Beschluss des OLG Jena vom 17.01.2012
Aktenzeichen: 2 UF 385/11
Wirtschaftswoche Heft 15/2012, Seite 107