Macht ein Verbraucher nach einem Fernabsatzgeschäft von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, kann er die Rückabwicklung des Vertrags fordern. Er kann daher den entrichteten Kaufpreis zurückverlangen, muss aber zugleich die gekaufte Ware an den Verkäufer zurückgeben. Der Verbraucher verwirkt sein Widerrufsrecht jedoch dann, wenn er die erhaltene Ware nicht zeitnah nach Ausübung des Widerrufsrechts an den Verkäufer zurücksendet. Das Amtsgericht Bielefeld hält jedenfalls einen Zeitraum von einem halben Jahr nicht mehr für „zeitnah“.
Beschluss des AG Bielefeld vom 20.08.2008
Aktenzeichen: 15 C 297/08
MMR 2009, 436