Auf der Außenseite verwitterte Holzfensterrahmen stellen, soweit (noch) keine Undichtigkeit feststellbar ist, keinen Mangel der gemieteten Wohnung dar. Allein Gebrauchseinschränkungen wie beispielsweise beim Reinigen, weil man an den Farbablösungen mit Putzmitteln oder der Kleidung hängenbleiben könnte, stellen noch keinen Mietmangel dar, der den Mieter zur Minderung des Mietzinses berechtigt.
Urteil des AG Wedding vom 04.11.2014
Aktenzeichen: 7 C 159/14
Grundeigentum 2015, 197