Eine testamentarische Entziehung des Pflichtteils wegen einer Reihe von im Einzelnen aufgeführter Verfehlungen des Sohnes (mehrere Konkurse, ehrloser Lebenswandel, Veruntreuung) kann sich nachträglich als unwirksam erweisen, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten noch zu Lebzeiten verziehen hat (§ 2337 BGB).
Ein Verzeihen in diesem Sinne kann auch darin gesehen werden, dass der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten nach der erfolgten Pflichtteilsentziehung ein Privatdarlehen in beträchtlicher Höhe (hier ca. 40.000 Euro) gewährt hat.
Urteil des OLG Hamm vom 22.02.2007
Aktenzeichen 10 U 111/06
OLGR Hamm 2007, 312