Mehrere Arbeitnehmer gewährten ihrem Arbeitgeber für einen geplanten Börsengang Liquiditätshilfedarlehen. Nachdem der Börsengang gescheitert war, geriet das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten. Um die Insolvenz abzuwenden und ihre Arbeitsplätze zu retten, verzichteten die Mitarbeiter auf Rückzahlung der Darlehen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Arbeitnehmer den durch den Verzicht eingetretenen Verlust der Darlehensforderung als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann. Auch der spätere Verzicht auf die Rückzahlung ist in einem solchen Fall durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.
Urteil des BFH vom 25.11.2010
Aktenzeichen: VI R 34/08
DB 2011, 393