Die Werbung eines Versandhandels mit medizinischen Hilfsmitteln mit der Aussage, dass der Kunde die gesetzliche Zuzahlung nicht erbringen müsse, stellt für den Bundesgerichtshof keinen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften dar. Dies wird damit begründet, dass die im Sozialgesetzbuch (SGB) enthaltenen Regelungen zur Zuzahlung keine Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG darstellen. Im Übrigen sind Leistungserbringer bei der Abgabe von Hilfsmitteln nach § 33 Abs. 8 SGB V nicht verpflichtet, die Zuzahlung der Versicherten einzuziehen.
Urteil des BGH vom 01.12.2016
Aktenzeichen: I ZR 143/15
WRP 2017, 536