Eine Vereinbarung, nach welcher der Kinderbetreuungsunterhalt der Ehefrau bereits dann entfallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht in jedem Fall sittenwidrig und damit unwirksam. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Die Vereinbarung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sich der Ehemann in dem Ehevertrag verpflichtet hat, an seine Frau zur Vermögensbildung eine Unterhaltsabfindung von 3000 DM (der Fall ereignete sich vor der Euro-Einführung) für jedes angefangene Ehejahr zu bezahlen. Auf die Wirksamkeit der Vereinbarung hatte es hier auch keinen Einfluss, dass es die Ehefrau während der Ehezeit versäumt hatte, die Unterhaltsabfindungen sicher und Gewinn bringend anzulegen und das Geld stattdessen für gemeinsame Urlaubsreisen verbrauchte.
Urteil des BGH vom 28.03.2007
Aktenzeichen: XII ZR 130/04
BGHR 2007, 928
NJW 2007, 2851