Eheleute können einen ansonsten bei der Ehescheidung vorgeschriebenen Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) durch einen notariellen Ehevertrag oder eine gerichtliche Vereinbarung ganz oder teilweise ausschließen. Ein solcher Verzicht bedarf jedoch der Genehmigung des Familiengerichts.
Ein ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich ist nicht schon deshalb unwirksam, weil ein Ehegatte in der Ehe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die freiberufliche Tätigkeit den gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss entsprach.
Urteil des BGH vom 17.10.2007
Aktenzeichen: XII ZR 96/05
BGHR 2008, 291