Der Betreiber einer Bibliothek ist berechtigt, den Bibliotheksbereich mittels Videokameras zu überwachen, um Diebstähle und Beschädigungen von Büchern zu verhindern und solche Übergriffe einzelnen Benutzern beweiskräftig zuordnen zu können. Bibliotheksbenutzer haben den Eingriff in ihre Grundrechte im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen, da es keine gleichwertige Alternative zu einer wirksamen Verhinderung insbesondere von Diebstählen gibt.
Mit dieser Begründung wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Klage mehrerer Studenten weitgehend ab, die sich gegen die permanente Videoüberwachung im Lesesaal der Universitätsbibliothek verwahrten. Die Kläger erzielten jedoch einen Teilerfolg. Die Universität darf die gemachten Aufnahmen zwar von Bediensteten auswerten lassen. Eine permanente Speicherung der Videos ist aber nur bei konkreten Anlässen (insb. bei Diebstahlsverdacht) erlaubt. Unauffällige Aufnahmen sind nach ihrer Sichtung wieder zu löschen.
Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2009
Aktenzeichen: 16 A 3375/07
Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen