Haftpflichtversicherungen können den Nachweis eines gestellten Unfalls meist nur mithilfe von Indizien, wie eine große Anzahl von Vorschäden oder Falschangaben des Anspruchstellers etc. führen. Auch wenn einige Indizien für einen manipulierten Unfall sprechen, ist dem Umstand, dass sich eine größere Anzahl von Insassen – hier fünf – in den beteiligten Fahrzeugen befanden, Rechnung zu tragen.
Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt maß der bemerkenswert großen Anzahl beteiligter Personen besondere Bedeutung bei, welche sich im konkreten Fall schwerlich mit einem fingierten Unfallgeschehen in Einklang bringen lässt. Die Anzahl von immerhin fünf Personen, die sich hier hätten abstimmen müssen, birgt nicht nur das Risiko, dass sich die Beteiligten bei ihren Zeugenangaben in Widersprüche verstricken könnten, sondern beinhaltet auch die gesteigerte Gefahr, dass sich ein Zeuge, aus welchen Gründen auch immer, später entschließen könnte, ein manipuliertes Unfallgeschehen aufzudecken. Im Ergebnis wurde – trotz nicht unerheblicher Bedenken – die Versicherung zur Erstattung des Unfallschadens verurteilt.
Urteil des OLG Naumburg vom 25.08.2011
Aktenzeichen: 4 U 31/11
DAR 2012, 148