Auf einer gewerblichen Internetseite wurden Todesanzeigen unter vollständiger Angabe von Vor- und Zunamen, Geburts- und Sterbedatum, Wohnort, Berufsbezeichnung und letzter Ruhestätte veröffentlicht. Auf der Seite bestand zudem die Möglichkeit, Kondolenzerklärungen abzugeben. Die Witwe eines kürzlich Verstorbenen sah darin einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und gegen das Persönlichkeitsrecht ihres verstorbenen Ehemanns. Sie verlangte die Löschung der Daten.
Das Landgericht Saarbrücken wies ihre Klage jedoch ab. Die Erstellung der virtuellen Todesanzeige hielt das Gericht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) für zulässig. Danach ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt. Die Daten der Sterbefälle wurden vom Betreiber des Internetangebots ausschließlich aus Sterbeanzeigen in den Printmedien und amtlichen Bekanntmachungen entnommen. In dem entschiedenen Fall waren die persönlichen Daten sogar einer von der Witwe selbst geschalteten Todesanzeige zu entnehmen. Durch die bloße Mitteilung von Namen, Geburts- und Sterbedaten, Wohnort, Berufsbezeichnung und letzter Ruhestätte in Form einer Todesanzeige war nach Auffassung der Richter auch der Achtungsanspruch und Geltungswert des Verstorbenen nicht beeinträchtigt. Vielmehr handelt es sich um neutrale Daten ohne wertenden Bezug zur Persönlichkeit des Verstorbenen. Dass die Daten durch eine Veröffentlichung im Internet einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ggf. auch dauerhaft verfügbar gehalten werden, ändert an dieser Bewertung im Grundsatz nichts.
Urteil des LG Saarbrücken vom 14.02.2014
Aktenzeichen: 13 S 4/14
JurPC Web-Dok. 74/2014
NJW 2014, 1395