Auch bei Kündigung eines VOB-Bauvertrages durch den Auftraggeber ist die Abnahme unabdingbare Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlusszahlung. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber im Gerichtsverfahren über den Zahlungsanspruch des Bauhandwerkers keine Mängel hinsichtlich dessen Leistung einwendet und die Forderung auch ansonsten unstreitig ist. Dem Bauhandwerker ist daher dringend anzuraten, bei einer Verweigerung oder Verzögerung der Abnahme durch den Auftraggeber den formalen Weg über § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB zu wählen. Nach dieser Vorschrift steht es einer Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt.
Urteil des LG Köln vom 15.06.2012
Aktenzeichen: 32 O 48/12
BauR 2012, 1690