Ein Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auf ein vorgelegtes Sachverständigengutachten, die Benennung von drei Vergleichswohnungen oder durch Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel stützen. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass der Vermieter bei einer Mieterhöhung die Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete nach oben auch dann komplett ausnutzen darf, wenn ein Sachverständiger die Vergleichsmiete ermittelt hat. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei der Ermittlung der zulässigen Miethöhe durch den örtlichen Mietspiegel. Für die zulässige Mieterhöhung ist daher nicht – wie von dem betroffenen Mieter gefordert – der Mittelwert der vom Gutachter ermittelten Spanne maßgebend.
Urteil des BGH vom 21.10.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 30/09
WuM 2009, 746