Eine Beschränkung der Kosten für ein privates Arbeitszimmer auf den jeweils geltenden Höchstbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist dann nicht gerechtfertigt, wenn das Arbeitszimmer als „außerhäuslich“ anzusehen ist. Ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer liegt bereits dann vor, wenn die Räumlichkeiten vom Wohnbereich des Steuerpflichtigen so getrennt sind, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann, ohne dass man in einen Bereich eintreten muss, der auch von fremden Personen genutzt wird.
Diesen Fall nahm das Finanzgericht Köln bei einem Steuerpflichtigen an, der von seiner Wohnung zwei Zimmer mit WC und Flur (insgesamt 88 qm) als Büro abgetrennt hatte. Der Zugang zum Büro erfolgte über eine separate Haustür, über die auch die zweite, fremd vermietete Wohnung erreichbar war.
Urteil des FG Köln vom 09.09.2010
Aktenzeichen: 10 K 944/06
BB 2010, 2661
AuA 2010, 666