Ein Steuerpflichtiger muss auch dann Hinterziehungszinsen zahlen, wenn sich die Ermittlungen der Finanzbehörde ungewöhnlich lange hinziehen. So hielt es das Finanzgericht Baden-Württemberg nicht für unangemessen, dass von dem Steuerpflichtigen, der dem Finanzamt gegenüber eine größere Schenkung eines Verwandten nicht angegeben hatte, für insgesamt 62 Monate Hinterziehungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat verlangt wurden.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10.03.2010
Aktenzeichen: 11 K 62/10
Wirtschaftswoche Heft 22/2010, Seite 108