Nach § 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Wird das Arbeitsverhältnis unterbrochen, wird auch die Wartezeit grundsätzlich unterbrochen.
Dies soll für das Bundesarbeitsgericht jedoch dann nicht gelten, wenn die Arbeitsvertragsparteien vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (hier zum 30.06.) die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses (hier Beginn 02.07.) vereinbaren und nur eine kurzfristige Unterbrechung (hier von einem Tag) eintritt. Dann sind beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit zu betrachten. Der Mitarbeiter hat deshalb einen Anspruch auf Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer mit seiner Gesamtbeschäftigungsdauer die sechsmonatige Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt hat.
Urteil des BAG vom 20.10.2015
Aktenzeichen: 9 AZR 224/14
BB 2016, 447