Wird ein Kraftfahrzeug durch einen angekuppelten Anhänger ohne äußere Einwirkung beschädigt (z.B. beim Abbremsen), handelt es sich nicht um einen Unfall, sondern um einen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung nicht versicherten Betriebsschaden.
Dies ergibt sich aus der folgenden in A.2.3.2 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) enthaltenen Klausel: „Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. … Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.“ Der Bundesgerichtshof legt diese Klausel dahingehend aus, dass es sich – anders als von dem Versicherungsnehmer im Prozess behauptet – bei dem „gezogenen Fahrzeug“ nicht um ein Kraftfahrzeug mit eigenem Motorantrieb handeln muss. Unter dem Oberbegriff der „Fahrzeuge“ werden üblicherweise nicht nur Kfz mit eigenem Antrieb verstanden, sondern auch solche, die gezogen werden. Daher fallen auch Anhänger ohne Motor darunter.
Urteil des OLG Hamm vom 09.07.2014
Aktenzeichen: 20 U 13/14
VersR 2015, 61